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	<title>Anwalt Niemeyer &#187; Twitter</title>
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	<description>Für Sie da.</description>
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		<title>Twitter &amp; Recht – Update 3: Schöpfungshöhe</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/260/2010</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Sep 2010 14:08:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schöpfungshöhe]]></category>
		<category><![CDATA[Tweet]]></category>
		<category><![CDATA[Twitter]]></category>

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		<description><![CDATA[Nur wegen der Begrenzung eines Tweets auf 140 Zeichen mangelt es ihm nicht an urheberrechtlicher Schutzfähigkeit. Entscheidend ist, ob er auch schöpferische Individualtität aufweist.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor einem Jahr habe ich mich mit einigen <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/162/2009">Rechtsfragen auseinandergesetzt</a>, die das Mikroblogging-Angebot <em>Twitter</em> aufwirft. In der Folgezeit gab es zwei Mal Anlass für <a href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/twitter">Nachträge</a>. Dieses <em>Update Nr. 3</em> widmet sich der <a href="http://www.twitkrit.de/2010/09/20/geistige-eigentumlichkeiten/">aktuell</a> <a href="http://www.internet-law.de/2010/09/urheberrrechtlicher-schutz-von-tweets.html">diskutierten</a> Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Tweet urheberrechtlich geschützt ist. Seinerzeit schrieb ich lapidar, dass einzelne Tweets in der Regel nicht die notwendige Schöpfungshöhe erreichen werden, Ausnahmen aber denkbar seien. Jetzt also: Welche Kriterien sind entscheidend, damit Schöpfungshöhe angenommen werden kann?</p>
<h2>Persönliche geistige Schöpfung</h2>
<p>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">2</a> II UrhG gewährt nur persönlichen geistigen Schöpfungen urheberrechtlichen Schutz. Das Werk muss daher auf einer gestalterischen Tätigkeit des Urhebers beruhen, in der der menschliche Geist zum Ausdruck kommt, und sich als Ergebnis des individuellen geistigen Schaffens des Urhebers darstellen (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Loewenheim">Loewenheim</a>, <em>Handbuch des Urheberrechts</em>, 2. A., § 6 Rn. 7ff.). Maßstab der Individualität ist dabei die Gestaltungs- oder Schöpfungshöhe, die jedoch von rein handwerklichen oder routinemäßig erbrachten Leistungen nicht erreicht wird. <em>Loewenheim</em> nennt die «Masse des Alltäglichen, des Banalen» (a.a.O. Rn. 14) als nicht schützfähig, da etwas, das «jeder so machen würde» (ebd.), nicht Ergebnis eines individuellen Schaffensprozesses sein könne.</p>
<h2>Qualität &#038; Quantität</h2>
<p>Beruhigend für manche Twitter-Nutzer mag schon sein, dass dass die Qualität keine Rolle bei der Frage der Schutzfähigkeit spielt. Entscheidend ist die Individualität des Werks. Nicht aber, ob darin guter oder schlechter Geschmack zum Ausdruck kommt.</p>
<div id="attachment_261" class="wp-caption alignright" style="width: 435px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/09/fruehlingsfalter.jpg" alt="Beispiel eines kurzen Sprachwerks" title="Beispiel eines kurzen Sprachwerks" width="425" height="181" /><p class="wp-caption-text">Beispiel eines kurzen Sprachwerks – GRUR 1934, 758f.</p></div>
<p>Angesichts der Längenbegrenzung eines Tweets auf 140 Zeichen interessanter ist gleichwohl die Frage des quantitativen Umfangs des möglichen Werks. Es gilt das bereits Gesagte: Daher müssen geistiger Gehalt und Individualität vorhanden sein – was für kurze Gedichte gilt, muss für Tweets auch gelten. Selbst einfachste Gedichte und banalste Romane erreichen das notwendige Mindestmaß an Gestaltungshöhe.</p>
<p>Bei Sprachwerken spricht Kürze dennoch zunächst gegen das Erreichen der Schöpfungshöhe, weil der Gestaltungsfreiraum mit der Länge des jeweiligen Sprachgebildes abnimmt (siehe auch: Wandtke/<em>Bullinger</em>, § 2 Rn. 28). Allgemein wird einzelnen Sätzen oder Wörtern die Gestaltungshöhe abgesprochen, Ausnahmen bestätigen die Regel: Dem Vers</p>
<blockquote><p>«Biegsam wie ein Frühlingsfalter bin ich im Forma-Büstenhalter»</p></blockquote>
<p>wurde – jedenfalls vor Jahrzehnten – Urheberschutz zuerkannt (OLG Köln, GRUR 1934, 758f.). Ebenfalls das OLG Köln sah in der im Verlaufe eines Interviews getätigten Spontanäußerung des Schauspielers Klaus Kinski</p>
<blockquote><p>Filme machen, bedeutet Geld. Geld bedeutet, sich freizukaufen aus der Sklaverei.</p></blockquote>
<p>die notwendige Schöpfungshöhe (Urteil vom 31. Juli 2009, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 52/09" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 52/09</a>). <em>Loewenheim</em> verweist an anderer Stelle auf «sehr kurze Gebilde», die hinreichend individuell sind, etwa das Anagramm «Folterhilda» zu «Adolf Hitler» (KG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 1971, 368" title="KG, 22.01.1971 - 5 U 2412/70">GRUR 1971, 368</a>ff., nach Schricker/<em>Loewenheim</em>, <em>Urheberrecht</em>, 4. A., § 2 Rn. 46). Als Bearbeitung im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/3.html" title="&sect; 3 UrhG: Bearbeitungen">3</a> UrhG können auch nichtamtliche Entscheidungsleitsätze urheberrechtlichen Schutz genießen. Auch bei <em>abstracts</em> ist schöpferische Leistung zu sehen, nämlich die Wiedergabe wesentlicher Inhalte einer Publikation auf knappstem Raum (Schricker/<em>Loewenheim</em>, § 2 Rn. 90). Selbst bei Werbeslogans wird Schöpfungshöhe nicht pauschal abgelehnt, wegen der notwendigen Kürze besteht jedoch die erwähnte Gefahr, dass sich schöpferische Individualtität mangels Raum nicht entfalten kann (aktuelles Beispiel: kein Urheberschutz für die Buchhandels-Werbung «Thalia verführt zum Lesen», LG Mannheim, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 O 343/08" title="LG Mannheim, 11.12.2009 - 7 O 343/08">7 O 343/08</a>).</p>
<h2>Nachtrag: LG München I zu Karl-Valentin-Zitat</h2>
<p>Mit Urteil vom 8. September 2011 befand zuletzt <em>LG München I</em> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 O 8226/11" title="LG M&uuml;nchen I, 08.09.2011 - 7 O 8226/11">7 O 8226/11</a>) über die Schöpfungshöhe eines mit 69 Zeichen locker <em>tweetbar</em> kurzen Sprachwerks. Dem amtlichen Leitsatz zufolge genießt das Zitat</p>
<blockquote><p>«Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut.»</p></blockquote>
<p>von Karl Valentin Urheberrschutz. Die Kammer führt aus, dass bei phantasievoller Wortwahl oder Gedankenführung auch kurze Wortfolgen dem Urheberschutz zugänglich sind. Der Ausspruch Valentins sei nicht nur durch eine von der Sprachüblichkeit erheblich abweichende untypische Art der Formulierung und eine dadurch bedingte komplizierte Ausdrucksweise geprägt, sondern auch auf eine Vielzahl gleich- oder ähnlich gelagerter Sachverhalte übertragbar und habe – was auf «schöpferische Individualität und Eigenart des Spruchs» hindeute – sogar eine Erläuterung im Nachschlagewerk Duden erfahren.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Da Verse, Entscheidungsleitsätze, abstracts und Slogans Urheberschutz genießen können, spricht die Länge eines Tweets nicht per se gegen dessen urheberrechtliche Schutzfähigkeit. Es bleibt eine Frage des Einzelfalls, ob eine Kurzbotschaft die erforderliche schöpferische Individualität aufweist.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/260/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Twitter &amp; Recht – Update 2: Linkhaftung, Spam, Beleidigung</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/225/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/225/2010#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 24 Apr 2010 10:33:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Beleidigung]]></category>
		<category><![CDATA[einstweilige Verfügung]]></category>
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		<category><![CDATA[Twitter]]></category>

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		<description><![CDATA[In Gestalt einer einstweiligen Verfügung, einer Abmahnung und einer Strafanzeige zeigte sich jüngst gleich drei Mal, dass in 140 Zeichen eine Menge Konfliktpotenzial liegen kann.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gleich zwei Mal hat sich jüngst gezeigt, dass <a href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/twitter">140 Zeichen</a> genug Anlass sein können, um ernsthafte Unterlassungsinteressen zu wecken. In einem dritten Fall wurde wegen eines Tweets Strafanzeige erstattet.</p>
<h3>einstweilige Verfügung wegen Link</h3>
<p>So gab das Landgericht Frankfurt am Main einem Twitter-Nutzer per einstweiliger Verfügung (<a href="http://www.rechtsanwalt.de//Haftung_fuer_Links_auf_Twitter_LG_Frankfurt.pdf">Beschluss vom 15. April 2010, Az. 3-08 O 46/10</a>) auf, fortan keine Links mehr auf Internetseiten zu setzen, die wahrheits- und wettbewerbswidrige Behauptungen über die Antragstellerin enthalten.</p>
<h3>Abmahnung wegen Spam</h3>
<p>Auf das Unterlassen von Spam via <em>direct message</em> gerichtet war die Abmahnung, über die der <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-04/abmahnung-spam-twitter">Kollege Dramburg berichtet</a>, dessen Einschätzung ich teile, dass im Folgen eines anderen Twitter-Users nicht gleichzeitig auch die Einwilligung zu sehen ist, Werbebotschaften per Direktnachricht zu erhalten.</p>
<h3>Strafanzeige wegen Äußerung</h3>
<div id="attachment_227" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/04/huchtweet-300x205.jpg" alt="Tweet von Tobias Huch" title="Tweet von Tobias Huch" width="300" height="205" class="size-medium wp-image-227" /><p class="wp-caption-text">Screenshot: Tweet von Tobias Huch</p></div>
<p>Falls 3: Der «<a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Verfassungsbeschwerde-gegen-BGH-Urteil-zur-Alterskontrolle-bei-Online-Pornos-204550.html">streittüchtige</a>» Medienunternehmer <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Tobias_Huch">Tobias Huch</a> twitterte als Reaktion auf eine Forderung des <em>Bundes Deutscher Kriminalbeamter</em> (BDK) im Rahmen einer Demonstration vor dem FDP-Bundesparteitag:</p>
<blockquote><p>«#BDK fordert Gestapo 2.0 und will die #Vorratsdatenspeicherung wieder. Demo vor dem #BPT der #FDP in Köln. #Zensur #Überwachung #Vorrat»</p></blockquote>
<p>Der BDK hält <a href="http://twitter.com/TobiasHuch/status/12754096724">das</a> für «<a href="http://www.bdk.de/kommentar/artikel/bei-der-fdp-liegen-die-nerven-blank-fdp-delegierter-stellt-bdk-mit-gestapo-gleich/">eine strafrechtlich relevante Äußerung, die verfolgt werden muss</a>» und erstattete Strafanzeige.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Man sieht, dass die Ausführungen im hiesigen <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/162/2009">Überblicksbeitrag</a> im September 2009 nicht aus der Luft gegriffen waren. Bei der Frage, ob beim Twittern rechtliche Vorgaben zu beachten sind, bleibt es also mehr denn je dabei:  <em>Ja. Wie immer, wenn man sich im Internet bewegt.</em></p>
<h4>Nachtrag</h4>
<p>Dieser Artikel befasste sich ursprünglich nur mit der einstweiligen Verfügung und der Abmahnung. Kurz darauf wurde die Strafanzeige bekannt und der Beitrag entsprechend ergänzt. </p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/225/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Twitter &amp; Recht &#8211; Update: «@mannheim»</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/191/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/191/2010#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 23 Jan 2010 16:04:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Namensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Twitter]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Twitter-Nutzer @mannheim wurde von der Stadt Mannheim aufgefordert, die Nutzung des Accounts zu unterlassen und der Übertragung auf die Stadt zuzustimmen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor einiger Zeit habe ich zusammengefasst, welche <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/162/2009">rechtlichen Vorgaben bei der Nutzung von Twitter</a> zu beachten sind. Unter anderem regte ich an, bei der Wahl des Accountnamens über mögliche marken- und namensrechtliche Probleme nachzudenken. Nun wird ein Fall bekannt, in dessen Zentrum eine solche Frage steht. Der <a href="http://twitter.com/mannheim">Twitter-Nutzer @mannheim</a> wurde von der Stadt <a href="http://www.mannheim.de/">Mannheim</a> aufgefordert, die<a href="http://www.mikogo.de/2010/01/21/mannheim-will-twitter-account-einklagen/"> Nutzung des Accounts zu unterlassen</a> und der Übertragung auf die Stadt zuzustimmen.</p>
<h3>Namensrecht an Twitter-Account</h3>
<p>Zu Recht? Es haben sich schnell Pro- und Contra-Stimmen gefunden. Der Kollege <a href="http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/129-Twitter-Recht-Stadt-Mannheim-fordert-ihren-Account-heraus.html">Ulbricht sieht die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung bei Unbedarften</a> und glaubt – falls denn ein Gericht über diese Frage zu befinden haben würde – an eine Bestätigung der Forderung der Stadt Mannheim. Dagegen wendet sich der Kollege Stadler. Er <a href="http://www.internet-law.de/2010/01/stadt-mannheim-verlangt-unterlassung.html">hinterfragt das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs</a>:</p>
<blockquote><p>Denn die Benutzung des Twitter-Namens müsste als namensmäßiger Gebrauch des Städtenamens aufgefasst werden und beim Publikum müsste die Erwartung bestehen, unter dem Twitter-Profil «Mannheim» tatsächlich auf die Stadt zu treffen.</p></blockquote>
<h6>Exkurs: heidelberg.de</h6>
<p>Zur Internet-Domain <em>heidelberg.de</em> wurde vom Landgericht Mannheim (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 O 60/96" title="LG Mannheim, 08.03.1996 - 7 O 60/96: heidelberg.de">7 O 60/96</a>) bereits 1996 geklärt, dass die gleichnamige Stadt durch die von einem Unternehmen unterhaltene Domain in ihrem Namensrecht verletzt wurde. Die Allgemeinheit erwartet unter dieser Internet-Adresse nicht nur Informationen <em>über</em> die Stadt Heidelberg, sondern Informationen <em>von</em> der Stadt Heidelberg.</p>
<h3>Erwarten se nix</h3>
<p>Aber was erwartet das Publikum von einem Twitter-Account? Der Kollege Stadler geht lebensnah davon aus, dass</p>
<blockquote><p>«die Erwartungshaltung der Twitter-Nutzer im Hinblick auf Nutzernamen eine andere ist, als die Erwartungshaltung bezüglich einer Domain.»</p></blockquote>
<p>Nicknames und Fakes sind bei Twitter schließlich alltägliche Phänomene. Für Stadlers Auffassung spricht auch der Umstand, dass Twitter zur Unterscheidung von echten und Fake-Accounts die Funktion <a href="http://twitter.com/help/verified">Verified Account</a> geschaffen hat.</p>
<h3>Und jetzt?</h3>
<p>Da solchen Fällen im Internet schnell eine erhebliche Aufmerksamkeit zuteil wird, lässt sich die weitere Entwicklung aktuell nicht vorhersehen. Die Stadt Mannheim wäre jedenfalls gut beraten, auch weiterhin mit Augenmaß vorzugehen, um unnötige <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Streisand-Effekt">Negativ-PR</a> zu vermeiden. Bisher hat die Stadt sich – soweit sich das von außen beurteilen lässt – bezüglich der Vorgehensweise nicht viel vorzuwerfen:</p>
<ul>
<li>Es schreibt das Rechtsamt der Stadt und kein Rechtsanwalt.</li>
<li>Man verlangt entsprechend auch keine Kostenerstattung.</li>
<li>Es wurde eine angemessene Frist gesetzt.</li>
</ul>
<p>Die Parteien wollen sich offenbar <a href="http://twitter.com/mannheim/status/8078867636">am Montag zu einem Gespräch treffen</a>.</p>
<h3>Nachtrag (28. Januar 2010)</h3>
<p>Man hat sich vorerst <a href="http://www.mikogo.de/2010/01/28/aussergerichtlicher-vergleich/">außergerichtlich verglichen</a> (<a href="http://www.mikogo.de/downloads/press/vergleich-twitter-mannheim.pdf">PDF</a>).</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/191/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Twitter &amp; Recht – Stand der Dinge</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/162/2009</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Sep 2009 16:56:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anbieterkennzeichnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schöpfungshöhe]]></category>
		<category><![CDATA[Streisand-Effekt]]></category>
		<category><![CDATA[Twitter]]></category>
		<category><![CDATA[Zitatrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie immer, wenn man sich im Internet bewegt, sind auch beim Twittern rechtliche Vorgaben zu beachten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Microblogging-Plattform <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Twitter">Twitter</a> ist im Mainstream angekommen. Der von Autor und Blogger <a href="http://twitter.com/Saschalobo">@Saschalobo</a> als «Nachrichtenticker ins Privatleben» charakterisierte Dienst wird verstärkt auch als Möglichkeit der Politik- und Unternehmenskommunikation gesehen. Ihren Anteil an der Beliebtheit haben nicht nur begeisterte Privatpersonen, sondern auch zahlreiche bekannte Persönlichkeiten, unter ihnen niemand geringeres als US-Präsident <a href="http://twitter.com/BarackObama">@BarackObama</a>, der zurzeit auf mehr als 2 Millionen Follower blicken kann.</p>
<p>Die Frage, ob beim Twittern rechtliche Vorgaben zu beachten sind, lässt sich nicht nur – <a href="http://www.kriegs-recht.de/twitter-und-recht-eine-kleine-prasentation/">wie  beim Kollegen Krieg</a> – in Form einer Präsentation, sondern auch in unter 140 Zeichen beantworten: <em>Ja. Wie immer, wenn man sich im Internet bewegt.</em> Etwas länger als in 48 Zeichen Text geht&#8217;s auch:</p>
<h3>Fragen des Wettbewerbs- und Urheberrechts</h3>
<p>Wer als Unternehmer twittert oder twittern lässt, sollte mindestens zwei Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beachten. <a href="http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/__4.html">§ 4 Nr. 3 UWG</a> erklärt die Verschleierung des Wer­be­charakters geschäftlicher Handlungen als unlauter, dies ist insbesondere bei Guerilla-Marketing-Plänen zu berücksichtigen. Aus <a href="http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/__7.html">§ 7 II Nr. 3 UWG</a> könnte sich eine Unlauterkeit von <em>direct mes­sa­ges</em> ableiten lassen.</p>
<p>Weiterhin ist zu fragen, ob Tweets Urheberschutz genießen. Auch wenn auf manch eine Kurz­bot­schaft allerhand Hirnschmalz verwendet wird und man geneigt ist, die Schöpfer besonders tref­fen­der, unterhaltsamer oder origineller Formulierungen für diese Fähigkeit zu bewundern, wird man wohl annehmen müssen, dass einzelne Tweets in der Regel nicht die für Urheberschutz notwendige Schöpfungs­höhe erreichen. <a href="http://twitter.com/Nanuscha/status/1366986164">Ausnahmen</a> halte ich aber – <a href="http://www.advisign.de/twitter/2009-09/leitfaden-rechtsfragen-beim-twittern">wie auch der Kollege Schwenke</a> – für denkbar. Anders mag sich die Bewertung der kompletten Streams einzelner User darstellen. Auch bei <a href="http://www.twitterlesung.de/">Twitterlesungen</a> ist es ja vielfach das große Ganze, welchem ein höherer Wert zukommt als den einzelnen Stücken. Re-Tweets halte ich persönlich übrigens für unproblematisch be­zie­hungs­weise vom Zitatrecht gedeckt. Aber auch diese Frage ist bislang offenbar noch nicht Ge­gen­stand eines Gerichtsurteils gewesen.</p>
<h3>Impressumspflicht</h3>
<p>Zur <a href="http://www.internet-law.de/2009/04/impressumspflicht-fur-twitter-account.html">Frage, ob ein Twitter-Konto eine eigene Anbieterkennzeichnung</a> benötigt, wird sowohl <em>ja</em> als auch <em>nein</em> vertreten. Die Rechtsprechung hatte sich hiermit bisher nicht zu befassen. Nachdem eini­ges dafür spricht, dass ein Gericht dazu kommen könnte, eine Impressumspflicht an­zunehmen, ist es zweckmäßig, vorsorglich eine Anbieterkennzeichnung vorzuhalten – soweit dies bei Twitter möglich ist. Also etwa: Pflichtangaben ins Hintergrundbild oder einen Link zum ordnungs­gemäßen Impressum der eigenen Website über das <em>Web</em>-Feld anbringen.</p>
<h3>Spielregeln des normalen Lebens &#038; Haftung für Links</h3>
<p>Natürlich hat jeder einzelne Tweet im Einklang mit geltendem Recht zu stehen. Wie in Blog-Ar­ti­keln oder Forenbeiträgen darf eine Statusmeldung also etwa nicht beleidigend sein. Auch sind die äußerungsrechtlichen Spielregeln zu beachten: Tatsachenbehauptungen haben der Wahrheit zu ent­sprechen und Meinungsäußerungen dürfen keine unzulässige Schmähkritik darstellen.</p>
<p>Bei der Wahl des Accountnamens sind selbstverständlich Marken- und <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/191/2010">Namensrechte</a> anderer zu be­achten, auch hier ergeben sich also keine Besonderheiten zum sonstigen Rechtsleben. Es sollte über­dies nicht vergessen werden, dass auch Hintergrund- und Profilbilder von Twitter-Accounts denselben rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen wie andere Bildveröffentlichungen im Internet.</p>
<p>Wer Links auf fremde Inhalte setzt, sollte dabei beachten, ob durch die Ver­lin­kung eines rechts­widri­gen Inhalts im konkreten Einzelfall eine Solidarisierung stattfindet, durch die die Gefahr einer Rechtsverletzung begründet oder verstärkt wird.</p>
<h3>Streisand-Effekt</h3>
<p>Wie soll man sich denn nun verhalten, wenn ein Rechtsverstoß auffällt? Vor allem sollte mit einem Minimum an Fingerspitzengefühl vorgegangen werden: Bei Maßnahmen gegen twitternde Mitbewerber mag weniger Zurückhaltung ge­boten sein als beim Vorgehen gegen unliebsame Äußerungen von Privatpersonen. Hier ist stets abzuwiegen, ob das Vorgehen wirklich mehr Nutzen als Schaden erwarten lässt. Schließlich will sich nie­mand gerne in die Liste der Unternehmen einreihen, die sich gegen eine Kleinigkeit zur Wehr setzen wollten und anschließend <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Streisand-Effekt">nur wegen ihres juristischen Vorgehens schwere Beliebtheitseinbußen hinnehmen mussten</a>.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/162/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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