01.02.2013 Es sollte kein Geheimnis sein, dass Händler bei der Bewerbung hochwertiger Unterhaltungselektronik verpflichtet sind, darauf hinzuweisen, wenn das angepriesene Produkt ein Auslaufmodell ist. Insofern überraschte ein im Herbst 2010 veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf nicht (Urteil vom 7. September 2010, Az. I- 20 U 171/02). Dort stand nicht die Hinweispflicht in Frage. Streitig war vielmehr, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Camcorder überhaupt um ein Auslaufmodell handelte.
In diesem Artikel stelle ich einige Grundsätze zur Hinweispflicht für Auslaufmodelle dar.
Im Verschweigen einer nachteiligen Eigenschaft kann gemäß § 5a UWG eine Irreführung liegen, wenn die möglichen Kunden durch das Verschweigen in einem für die Kaufentscheidung wesentlichen Punkt getäuscht werden. Ein Werbender ist zur Offenlegung negativer Eigenschaften jedenfalls dann verpflichtet, wenn das Interesse des Kunden an einer umfassenden Information schwerer wiegt als das Interesse des Händlers an einer einfachen und plakativen Werbeaussage.
Im Bereich der Bewerbung hochwertiger Unterhaltungselektronik hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998, Az. I ZR 63/96, BeckRS 1997, 30037058) schon 1998 entschieden, dass für solche Geräte eine Hinweispflicht besteht,
werden. Wenn ein Händler ein Gerät aus der laufenden Produktion erworben hat, so kann der Hinweis auf die Modelländerung so lange unterbleiben, bis das Nachfolgemodell verkauft wird oder – falls kein Nachfolgemodell auf den Markt – bis die Ware üblicherweise abgesetzt ist.
Die Frage, ob auf die Eigenschaft Auslaufmodell hingewiesen werden muss, hängt vom jeweiligen Produkt ab. Der BGH hält dies bei Kraftfahrzeugen oder Computern für grundsätzlich unerlässlich, verdeutlich aber auch, dass es der Kundschaft bei vielen Waren egal ist, ob das Produkt unverändert hergestellt und vertrieben wird. Folgende Fallgruppen waren bereits Gegenstand der Rechtsprechung:
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Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer
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