03.12.2015 Nachdem die am Bundesgerichtshof (BGH) in drei vielbeachteten urheberrechtlichen Verfahren erfolgreichen Kollegen der Kanzlei Rasch gestern die mit Spannung erwarteten Entscheidungsgründe der Urteile vom 11. Juni 2015 (Tauschbörse I-III) auf ihre Website gestellt haben, konnte ich mich nicht zurückhalten, einen ersten Blick darauf zu werfen. Bei genauer Lektüre finden sich interessante Ausführungen zu Fragen, die keinen Eingang in die Leitsätze gefunden haben.

Gerne lasse ich die Leserschaft an meinen Beobachtungen teilhaben. Achtung: Die Urteile umfassen zusammen knapp 100 A4-Seiten, dieser erste Blick erhebt schon deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Übersicht

Es folgen die Leitsätze. Danach geht es um diese Themen, die der BGH auch noch angesprochen und/oder vertieft hat:

Leitsätze

BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az. I ZR 19/14 – Tauschbörse I:

Die Leitsätze von Tauschbörse I betreffen die Aktivlegitimation und die Maßstäbe, die an die Tatnachweise bzw. deren Entkräftung zu legen sind.

Schwerpunkt

BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az. I ZR 7/14 – Tauschbörse II:

Die zweite Entscheidung betrifft die elterliche Aufsichtspflicht:

BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az. I ZR 75/14 – Tauschbörse III:

Das dritte Urteil setzt sich vertieft mit den Anforderungen der sogenannten sekundären Darlegungslast auseinander:

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen lnternetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12. BGHZ 200, 76 - BearShare).

Weitere Erkenntnisse

Können Plattenfirmen erfolgreich abmahnen, auch wenn lediglich Dateifragmente („Chunks“) – statt vollständiger Musikstücke – übertragen wurden?

Ja (siehe schon: BGH, Urteil vom 20. November 2008, Az. I ZR 112/06 – Metall auf Metall).

Tauschbörse I, Rn. 27:

Im Streitfall ist es unerheblich, ob auf dem Computer des Beklagten Dateien mit vollständigen Musikstücken oder lediglich Dateifragmente vorhanden waren. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Tonträgerherstellerrechts gemäß § 85 Abs. 1 UrhG angenommen. Maßgeblicher Verletzungsgegenstand ist mithin kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beklagte die Leistungsschutzrechte des Herstellers von Tonträgern im Sinne von § 85 UrhG verletzt hat. Schutzgegenstand des § 85 Abs.l Satz l UrhG ist aber nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers dar […].

Bin ich fein raus, wenn mein Nachname in der Abmahnung falsch geschrieben wurde?

Nein.

Tauschbörse I, Rn. 44ff.:

Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die fehlerhafte Schreibweise des Nachnamens des Beklagten nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht […] hat angenommen, die unzutreffende Schreibweise eines Buchstabens des Nachnamens des Beklagten in der tabellarischen Auskunft der … stelle allein keinen Anhaltspunkt für eine Fehlzuordnung dar. Angesichts der zutreffenden Angabe der Anschrift und des Vor- sowie eines Großteils des Nachnamens des Beklagten handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler bei der Ergänzung der Tabelle, der die Identität des Beklagten unberührt lasse. Die fehlerhafte Erfassung eines einzelnen Buchstabens im Nachnamen lasse keine Zweifel an der generellen Richtigkeit der Bestandsdatenerfassung und der Ermittlung des Beklagten als Anschlussinhaber aufkommen.

[…]

Das Berufungsgericht hat insoweit jedoch angenommen, dass auch ein erst im Zuge der Auskunftserteilung unterlaufenes Versehen beim Schreiben des Nachnamens – insbesondere bei nicht automatisierter, sondern manueller Übertragung von Kundendaten – nicht geeignet sei, die Angaben insgesamt als unzuverlässig und fehlerhaft zu qualifizieren, die auf den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses der in der Auskunft angeführten Anschrift verwiesen. Anhaltspunkte für einen Erfahrungssatz, wonach Tippfehler beim Schreiben von Kundennamen zugleich auf Lesefehler bei der Bearbeitung der staatsanwaltschaftlichen Anfrage sowie auf eine fehlerhafte Zuordnung von Kundendaten zu den mitgeteilten IP-Adressen hindeuteten, habe der Beklagte nicht aufgezeigt.

Sind 200 € pro Musikstück jetzt ein anerkannter Schadensersatzbetrag?

Streng genommen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Gleichwohl ist zu befürchten, dass Gerichte sich „blind“ daran orientieren.

In den drei Streitfällen war davon ausgegangen worden, dass es jeweils zu 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer kommen konnte. Jeder Abruf sei mit 0,50 € zu bewerten.

Die Frage, ob man (tatsächliche) Abrufe und nur mögliche Abrufe bei der Schadensschätzung gleichsetzen sollte, scheint für den Senat ohne Bedeutung zu sein. Resthoffnung lässt sich ggf. aus folgenden Überlegungen schöpfen:

Was nun? Die 50 Cent kann man sich vielleicht merken, in Abmahnschreiben neueren Datums wird ja mitunter eine weitaus geringere Zahl von ermittelten Tauschbörsenteilnehmern vorgetragen. Ein weiterer Ansatzpunkt mag sich aus der Popularität der Titel ergeben. Im Streitfall ging es um attraktive Titel, nämlich Aufnahmen international erfolgreicher deutscher Popmusiker.

Zur „Problematik der vielfachen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen“

Das Problem in knappen Worten (nach Tauschbörse I, Rn. 63): Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass sowohl der Beklagte als Anbieter als auch der Tauschpartner, der ein Dateifragment vom Beklagten erhalten hat, abgemahnt und auf Lizenzschaden in Anspruch genommen wird. Eine solche vielfache Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen derselben Rechtsverletzung verstößt gegen die Grundsätze des Schadensersatzrechts und führt letztendlich zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Rechteinhaber.

Die Absage des Senats (Rn. 64):

Die Revision geht bereits in ihrem Ausgangspunkt unzutreffend davon aus, dass bei einem Filesharing-Vorgang Anbieter und Tauschpartner dieselbe Rechtsverletzung begehen. Sie verkennt, dass die relevante Verletzungshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit an Dritte besteht und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Venvertungshandlung im Sinne von $$ 85 Abs. 1, 19a UrhG vorliegt, wenn die Zugrifismöglichkeit für Dritte eröffnet wird. Im Übrigen wären die Klägerinnen auch bei Annahme einer einheitlichen Verletzungshandlung gemäß §§ 83O, 840 Abs. 1 BGB berechtigt, einen Verletzer in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen […].

Die Belehrung eines minderjährigen Kindes über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen muss im Streitfall gerichtlich festgestellt werden können.

Eltern sind aufsichtspflichtig über minderjährige Kinder (§ 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB) und haften gemäß § 832 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB für den Schaden, der Dritten durch eine Aufsichtspflichtverletzung entsteht. Im Urteil Tauschbörse II entwickelt der BGH die aus der Morpheus-Entscheidung bekannten Grundsätze weiter.

Und wo lag im Streitfall nun das Problem? Rn. 33 gibt die Antwort:

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen konnte sich die als Zeugin vernommene Tochter der Beklagten nicht erinnern, vor der Nutzung des Internels mit ihrer Mutter überhaupt über das Intemet und seine Nutzung gesprochen zu haben. Ihr sei deswegen – so die Tochter in ihrer Aussage – gar nicht so recht bewusst gewesen, was illegale Downloads seien oder dass es diese überhaupt gebe. Vielmehr habe ihr (älterer) Bruder ihr gezeigt, wie man Computer und Internet nutze.

Kein Entfall der Berechtigung der Abmahnung wegen unzutreffenden Entwurfs einer Unterlassungserklärung

In der Praxis wird immer wieder darüber gestritten, ob eine fehlerhafte – insbesondere: zu weit gehende – Unterlassungserklärung, die einer Abmahnung als Entwurf beigelegt wird, die Berechtigung der Abmahnung (und damit den Anspruch auf Kostenerstattung) entfallen lässt.

Tauschbörse II, Rn. 59:

Formulierungen in der Unterlassungserklärung können die Berechtigung einer Abmahnung im Sinne von § 677 BGB nicht in Frage stellen, weil die Klägerinnen schon nicht verpflichtet waren, überhaupt eine solche Erklärung vorzuformulieren […].

Hinweis: Der Streitfall trug sich 2007 zu. Zwischenzeitlich ist § 97a UrhG in Kraft getreten.

Umfang der sekundären Darlegungslast (oder: die Mallorca-Reise beweisen können)

In der dritten Tauschbörsen-Entscheidung vom 11. Juni 2015 setzt der BGH sich mit den Anforderungen auseinander, die an das Verteidigungsvorbringen abgemahnter Anschlussinhaber zu stellen sind, und verweist auf die Grundätze aus der BearShare-Entscheidung (nachforschen und vortragen, ob und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss haben und als Täter in Betracht kommen).

Und jetzt die Besonderheiten des konkreten Falls. Dazu Rn. 42: „Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht.“

Eine solche Möglichkeit war im Streitfall ohnehin nicht entscheidend. Das Gericht hatte dem Anschlussinhaber nicht geglaubt, dass dieser sich – so die eigentliche Verteidigung gegen den Anspruch – zur Tatzeit mit seiner Familie auf Mallorca befunden haben soll und als Täter überhaupt nicht in Betracht komme. Nachvollziehbar, so der BGH: Man habe sich dort eine Woche aufgehalten (Mietvertrag für eine Finca, die – was zunächst verschwiegen wurde – Verwandten der Ehefrau gehört) und sei mit dem Auto angereist (daher keine Flugtickets). Frau und Kinder des Anschlussinhabers hätten jedoch „auffällige Erinnerungslücken“ (Rn. 35) gehabt, für die es keine plausible Erklärung gebe. Die Zeugenaussagen hätten sich zudem teilweise widersprochen.

Zum Umfang der sekundären Darlegungslast (und zu den Folgen der Nichtbeachtung = BearShare) finden sich ebenfalls einige Ausführungen, die in vergleichbaren Fällen heranzuziehen sind:

Tauschbörse III, Rn. 41:

Die Familie habe nur über einen Computer verfügt, der im Büro des Beklagten installiert gewesen und von ihm zu beruflichen Zwecken genutzt worden sei. Da die Söhne den Computer nur im Beisein des Beklagten hätten nutzen dürfen und das Büro während der Abwesenheit des Beklagten verschlossen gewesen sei, hätte der Beklagte eine etwaige lnslallation einer Filesharing-Software oder die Speicherung von Musikdateien zeitnah bemerken und zu diesen Umständen auch vortragen müssen.

Tauschbörse III, Rn. 48:

Hat – wie im Streitfall – der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen, dass (auch) andere Personen zum Verletzungszeitpunkt selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist […].

„Fun“ fact: Übertragung personenbezogener Daten zwischen den beteiligten Ermittlern, Behörden und Providern in der Praxis (im Jahr 2007)

Vorweg: Heute wird das anders gemacht. Erstaunlich, dass es in den Anfängen tatsächlich so gelaufen ist: Es wurden ungeschützte Excel-Tabellen (Tauschbörse I, Rn. 41) mit Zeitpunkten und IP-Adressen von den Plattenfirmen an die Staatsanwaltschaft gemailt, die diese Tabellen dann die Providerin weiterleitete, um sie von dort – ebenfalls auf elektronischem Weg – ausgefüllt zurück zu erhalten.

Tauschbörse I, Rn. 38:

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Zuordnung der IP-Adresse zum Internetanschluss des Beklagten dergestalt erfolgt, dass die Klägerinnen der Staatsanwaltschaft Köln mit elektronischer Post eine digital gespeicherte Tabelle im Dateiformat Excel übersandten, in die Daten und Zeitpunkte sowie die lP-Adressen der von der proMedia GmbH recherchierten Rechtsverletzungen eingetragen waren. Die Staatsanwaltschaft versandte diese Tabelle per elektronischer Post mit der Bitte um Ergänzung der Bestandsdaten an die für die Auswertung der IP-Adressen zuständige Regionalstelle … der …. Dort wurde die Excel-Tabelle um Namen und Anschrift der Anschlussinhaber ergänzt und auf elektronischem Weg an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt.

Abmahnung (oder Klageschrift) erhalten?

Der Erstkontakt zur Orientierung über die Handlungsoptionen und Aussichten ist unverbindlich und kostenfrei. Sie können sich darauf verlassen, dass Sie von mir rechtzeitig erfahren, ab wann mein Tätigwerden vergütungspflichtig wird. Ich kann Ihre Situation am Besten einschätzen, wenn Sie mir die Abmahnung vorab schicken.

Jetzt Kontakt aufnehmen


(Logo) Anwalt Niemeyer

Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer
Fachanwalt für IT-Recht

kanzlei@anwaltniemeyer.de
05224/9395232
Vorwerks Hof 9, 32130 Enger