12.02.2013 Was eigentlich nur als abschreckendes Beispiel dienen sollte, kann auch Gegenstand der Rechtsprechung werden. Wie die eBay-Auktion, die Anlass für die einstweilige Verfügung des LG Bochum vom 20. April 2009 gab (Az. I-14 O 92/09). Der Beschluss ist nicht neu, ich will ihn dennoch als eine Art Mahnmal für den rechtlich nicht beratenen Onlinehändler hier verewigen.

Dem betroffenen Händler wurde eine ganze Palette gängiger Wettbewerbsverstöße im Onlinehandel verboten, nämlich:

  1. innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht darüber zu informieren, dass der Unternehmer das Risiko der Rücksendung trägt,
  2. innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht darüber zu informieren, dass die Frist nicht vor Erfüllung der Pflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie der Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung § 3 BGB-InfoV zu laufen beginnt,
  3. innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht darüber zu informieren, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt, wenn der Verbraucher nicht bis zum Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist,
  4. innerhalb der Widerrufsbelehrung folgende Klausel zu verwenden:
    „Im Falle des Widerrufs hat der Kunde die Kosten für die Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von EUR 40,00 nicht übersteigt oder wenn der Kunde bei einem höheren Preis der Ware zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.“
    wenn eine entsprechende Regelung nicht gesondert vertraglich vereinbart wurden,
  5. innerhalb der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben,
  6. innerhalb der Widerrufsbelehrung keine Angaben zum Erstattungszeitpunkt des Unternehmers zu machen,
  7. einen Auslandsversand anzubieten, ohne vollständig über anfallende Versandkosten für den Versand außerhalb Deutschlands zu informieren,
  8. mit dem Hinweis: „100 % Original Ware“ zu werben,
  9. mit dem Hinweis: „Verkäufer trägt […] Gebühren“ zu werben,
  10. einen pauschalisierten Schadensersatz zu vereinbaren, ohne dem anderen Vertragsteil ausdrücklich den Nachweis eines geringeren Schadens zu gestatten, sowie einen pauschalisierten Schadensersatz zu vereinbaren, der den gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt,
  11. nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Anmerkung

Die elf Verbote sind durchweg «Klassiker», allein sechs betreffen die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht (inkl. der „beliebten“ doppelten 40-€-Klausel). Mit der Echtheitsgarantie (Nr. 8) und den unvollständig angegebenen Auslandsversandkosten (Nr. 7) sind weitere Evergreens vertreten. Es ist zu hoffen, dass solche Entscheidungen auch künftig Seltenheitswert haben.


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Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer
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