12.02.2013 Was eigentlich nur als abschreckendes Beispiel dienen sollte, kann auch Gegenstand der Rechtsprechung werden. Wie die eBay-Auktion, die Anlass für die einstweilige Verfügung des LG Bochum vom 20. April 2009 gab (Az. I-14 O 92/09). Der Beschluss ist nicht neu, ich will ihn dennoch als eine Art Mahnmal für den rechtlich nicht beratenen Onlinehändler hier verewigen.
Dem betroffenen Händler wurde eine ganze Palette gängiger Wettbewerbsverstöße im Onlinehandel verboten, nämlich:
„Im Falle des Widerrufs hat der Kunde die Kosten für die Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von EUR 40,00 nicht übersteigt oder wenn der Kunde bei einem höheren Preis der Ware zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.“wenn eine entsprechende Regelung nicht gesondert vertraglich vereinbart wurden,
Die elf Verbote sind durchweg «Klassiker», allein sechs betreffen die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht (inkl. der „beliebten“ doppelten 40-€-Klausel). Mit der Echtheitsgarantie (Nr. 8) und den unvollständig angegebenen Auslandsversandkosten (Nr. 7) sind weitere Evergreens vertreten. Es ist zu hoffen, dass solche Entscheidungen auch künftig Seltenheitswert haben.
Sprechen Sie mich an, ich berate Sie gerne.
Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer
Fachanwalt für IT-Recht
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