14.07.2015 Ein aktuelles Beispiel zeigt, dass professionelle Hilfe sich bezahlt machen kann. Die gegen meinen Mandanten erhobene Klage in einer Angelegenheit wegen des Vorwurfs illegaler Tauschbörsennutzung ist vom Amtsgericht Bielefeld abgewiesen worden.

Gegen die Klageforderung war u.a. eingewandt worden, dass die Klägerin nicht aktivlegimiert war, dass die Tauglichkeit der Ermittlungen nicht erwiesen ist, dass der Beklagte ohnehin nicht haftet und dass die Forderung verjährt ist.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil etwaige Forderungen verjährt sind (drei Jahre). Neben die mittlerweile nicht mehr überraschenden Ausführungen zur dreijährigen Verjährung und zur Individualisierung der Forderung im Mahnbescheid trat hier der Gesichtspunkt, dass die möglicherweise durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Verjährungshemmung wegen Verfahrensstillstands weggefallen ist.

Die Entscheidung im Volltext

Amtsgericht Bielefeld
Urteil vom 30. Juni 2014
Az. 42 C 740/14
nicht rechtskräftig

Tenor

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Filmwerks … in einer Internettauschbörse geltend.

Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von geschützten Werken beauftragte die Klägerin die Firma Guardaley Ltd. mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke. Für den 06.09.2010 um … Uhr teilte die Firma Guardaley Ltd. der Klägerin mit, dass das streitgegenständliche Filmwerk zum Download angeboten worden sei über das Filesharing-System „BitTorrent 7.0.0" von einem unbekannten Nutzer mit der IP-Adresse ….

Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln gegenüber der Deutschen Telekom AG die Gestattung, Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Nutzer, die den aufgeführten IP-Adressen zugewiesen waren. Unter dem 13.12.2010 erteilte die Deutsche Telekom AG die Auskunft, dass die benannte IP-Adresse dem Beklagten als Anschlussinhaber zugewiesen gewesen sei.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2010 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K9 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, sie sei alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das streitgegenständliche Filmwerk.

Der streitgegenständliche Film sei am 06.09.2010 über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden. Der Beklagte sei der Anschlussinhaber der genannten IP-Adresse. Es bestehe ein Anscheinsbeweis bzw. eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen habe.

Der Klägerin stehe gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 400 € zu. Die Klägerin habe ferner Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten der Abmahnung nach einem angemessenen Streitwert von 7.500 €, mithin in Höhe von 555,60 €.

Verjährung sei nicht eingetreten. Der Mahnbescheid sei hinreichend individualisiert gewesen. Hinsichtlich des lizenzanalogen Schadensersatzanspruches greife § 852 BGB, die Verjährungsfrist betrage 10 Jahre.

Die Klägerin beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 € betragen soll, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 555,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

Er erhebt die Einrede der Verjährung und führt hierzu aus, dass der Mahnbescheid seiner Auffassung nach nicht hinreichend individualisiert gewesen sei.

Er stellt die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede. Die Ermittlungen seien fehlerhaft.

Er bestreitet weiter, den streitgegenständlichen Film in Internet zum Download zur Verfügung gestellt zu haben.

Auf Antrag der Klägerin ist am 03.01.2014 ein Mahnbescheid erlassen worden, der dem Beklagten am 07.01.2014 zugestellt worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Aktenausdruck des Mahngerichts verwiesen. Die Klägerin ist unter dem 28.07.2014 zur Vorlage einer Anspruchsbegründung aufgefordert worden. Die Anspruchsbegründung vom 209.02.2015 ist am 10.02.2015 bei Gericht eingegangen und dem Beklagten am 27.03.2015 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ¡st nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,00 € aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG. Ebenso wenig kann sie von dem Beklagten Ersatz von Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 555,60 € verlangen.

Etwaige Forderungen der Klägerin sind verjährt.

Dies gilt sowohl für den Schadensersatzanspruch wie auch für den Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten.

Die Klägerin erlangte Kenntnis von der (angeblichen) Zuwiderhandlung im Jahr 2010. Die Verjährung begann mithin mit dem Schluss des Jahres 2010.

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Die dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den Schadensersatzanspruch.

Die Voraussetzungen einer 10jährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB liegen nicht vor. Nach diesen Vorschriften unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung als drei Jahre, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein. Für den Fall, dass ein legaler Erwerb durch Zahlung von Lizenzgebühren möglich ist, hat der BGH diesen Fall bereits entschieden („Bochumer Weihnachtsmarkt", BGH, Urteil v. 27.10.2011.IZR175/10.BeckRS 2012, 09457).

Filesharing-Fälle unterscheiden sich jedoch davon grundlegend. Es besteht keine Möglichkeit, einen entsprechenden Lizenzvertrag abzuschließen.

Der Beklagte hat mithin gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es Benutzern von Filesharing-Systemen darauf ankommt, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen. Dass damit notwendigerweise auch verbunden ist, dass während des eigenen Uploadvorganges gleichzeitig Dritten ein Download der übertragenen Datenfragmente vom eigenen Computer ermöglicht wird, ist eine notwendige Folge, die die Nutzer der Filesharingbörsen billigend in Kauf nehmen. Insoweit liegt jedoch gerade kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte vor. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Bereicherung des Beklagten in Höhe der geltend gemachten Lizenzgebühr i.H.v. 400,00 €, da es gerade das Wesen von Filesharing-Systemen ist, diese Leistungen kostenfrei an Dritte weiter zu verteilen. Dem Wesensmerkmal nach handelt es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind.

Die Verjährung trat ein mit Ablauf des 31.12.2013.

Eine Hemmung gemäß §§ 204 Abs. 1 Ziffer 2 BGB, 167 ZPO durch Zustellung des Mahnbescheides am 07.01.2014 liegt nicht vor. Der Mahnbescheid genügte nicht den Anforderungen, die an einen Bescheid mit verjährungshemmender Wirkung zu stellen sind. Der Bescheid muss den geltend gemachten Anspruch bezeichnen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Wird eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht, so muss jeder einzelne von ihnen individualisiert werden (BGH NJW 2001, 305). Wie § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG verdeutlicht, handelt es sich bei dem Schadensersatz und dem Ersatz von Abmahnkosten nicht nur um Rechnungspositionen eines einheitlichen Anspruchs, sondern um dem Wesen nach unterschiedliche Ansprüche auf Grund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen. Der Abgemahnte muss im Mahnverfahren beurteilen können, ob er sich gegen die Forderung zur Wehr setzen will (ganz oder teilweise) oder nicht (BGH NJW 2013, 3509). Selbst wenn man das Abmahnschreiben zu einer Konkretisierung heranzieht, so ergibt sich daraus keine Aufschlüsselung der im Mahnbescheid genannten Beträge. Diese Beträge sind im Abmahnschreiben nicht einmal genannt. Die Summe von 850,00 € ist die einzige konkrete Summe, hinsichtlich derer im Abmahnschreiben zur Zahlung aufgefordert wird, allerdings als pauschaler Gesamtbetrag zur Abgeltung beider Forderungen. Aus diesem pauschalen Abgeltungsbetrag ist kein Rückschluss darauf möglich, welche Ansprüche der Höhe nach verfolgt werden sollen. Hinsichtlich des Schadensersatzes ist überhaupt kein konkreter Betrag genannt. Hinsichtlich der Abmahnkosten wird der Betrag von 1.359,80 € netto zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale genannt, verbunden mit dem Hinweis, dass sich dieser Betrag noch erhöhen kann. Ein Bezug zu der im Mahnbescheid genannten Summe von 955,60 € ist nicht herzustellen.

Hinzu kommt folgendes:

Selbst wenn man dem Mahnbescheid hinreichende Individualisierung zusprechen wollte, ist Verjährung eingetreten. Gemäß § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung 6 Jahre [gemeint: 6 Monate, Anmerkung von RA Niemeyer] nach der letzten Verfahrenshandlung, wenn das Verfahren in Stillstand gerät. Letzte Verfahrenshandlung war die Aufforderung zur Vorlage einer Anspruchsbegründung am 28.07.2014. Die Hemmung endete mithin am 28.01.2015. Es begann zu laufen der letzte Tag der Verjährung aus 2013 (31.12.2013). Verjährung war mithin bereits eingetreten bei Eingang der Anspruchsbegründung am 10.02.2015.

Die mit der Anspruchsbegründung vom 09.02.2015 erfolgte Individualisierung der klägerischen Ansprüche erfolgte erst nach bereits eingetretener Verjährung. Sie entfaltet lediglich Wirkung ex nunc, nicht ex tunc (BGH NJW 2009, 56).

Mangels Hauptforderung entfallen die Nebenforderungen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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