10.03.2015 Ein aktuelles Beispiel zeigt, dass professionelle Hilfe sich bezahlt machen kann. Jahre nach einer urheberrechtlichen Abmahnung und erst kurz vor dem Gerichtstermin ist jetzt die gegen eine Mandantin gerichtete Klage zurückgenommen worden – lieber spät als nie! Meines Erachtens haben die Kollegen bei der Terminsvorbereitung endlich eingesehen, dass sie in der Sache auf verlorenem Posten kämpften.
Viele Inhaber von Internetanschlüssen kennen es aus eigener Erfahrung oder haben es im Bekanntenkreis erlebt: Eine urheberrechtliche Abmahnung flattert ins Haus, weil ein Kinofilm, ein Hörbuch oder ein aktuelles Musikalbum über eine Internet-Tauschbörse unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht wurde.
In diesen Fällen wird oft mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Auf der einen Seite stehen Anwaltskanzleien, die sich auf den massenhaften Versand derartiger Schreiben spezialisiert haben, auf der anderen Seite rechtliche Laien. Viele Betroffene lassen sich nicht beraten und zahlen aus Angst oder – manchmal geht es um Pornos – Scham die geforderten, nicht selten vierstelligen Beträge.
Schriftsatzscan
Gegenwehr und ein langer Atem können sich lohnen. Dies zeigt ein aktueller Fall meiner Praxis. Schon im Jahr 2010 war eine Studentin von einer Anwaltskanzlei aus Berlin abgemahnt worden und angesichts des siebenseitigen Schreibens verängstigt, in dem vorgeschlagen wurde, die Sache durch Zahlung von 1.000 Euro zu erledigen. Sie entschloss sich, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und erfuhr von mir, dass gegen die Vorwürfe und das Zahlungsverlangen gewichtigte Argumente sprachen.
Inhalt der Klageerwiderung: Die behauptete Forderung war meines Erachtens durch den Vergleich erloschen, inzwischen verjährt und hat vorher streng genommen nie bestanden, weil – unter anderem – weder ein tauglicher Tatnachweis erbracht war noch andere Haftungsgründe nahe lagen.
Tipp Filesharing: Überblick zum Thema (inkl. Rechtsprechung)Weil die junge Frau um jeden Preis ein Gerichtsverfahren vermeiden wollte, war sie bereit, trotz zahlreicher Bedenken eine Zahlung an die Gegenseite zu leisten. Wir wurden uns mit den Berliner Kollegen schnell bei 200 Euro einig, die meine Mandantin umgehend zahlte.
Die Hoffnung, dass die Sache nunmehr beendet ist, bewahrheitete sich für meine Mandantin jedoch nicht. Im Dezember 2013 beantragten die Berliner Anwälte einen Mahnbescheid gegen sie. Jetzt sollte sie noch 955,60 Euro zuzüglich der sogenannten Verfahrenskosten zahlen. Die Betroffene hatte mittlerweile Mut gefasst und teilte mir mit, „die sehen erst Geld, wenn mich das Gericht dazu verurteilt“.
Im März 2015 hätte die Gerichtsverhandlung stattfinden sollen. Wenige Tage vorher jedoch erhielt ich vom Gericht die Nachricht, dass die Klage zurückgenommen wurde. Offensichtlich haben sich die Kollegen die deutlichen Worte aus der Klageerwiderung zu Herzen genommen und erkannt, dass sie auf verlorenem Posten kämpften. Der Termin wurde aufgehoben. Die ehemalige Studentin muss keinen Cent zahlen. Und auch für die Kosten des Verfahrens muss sie nicht aufkommen, die werden der Gegenseite auferlegt.
Der Erstkontakt zur Orientierung über die Handlungsoptionen und Aussichten ist unverbindlich und kostenfrei. Sie können sich darauf verlassen, dass Sie von mir rechtzeitig erfahren, ab wann mein Tätigwerden vergütungspflichtig wird. Ich kann Ihre Situation am Besten einschätzen, wenn Sie mir die Abmahnung vorab schicken.
Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer
Fachanwalt für IT-Recht
kanzlei@anwaltniemeyer.de
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