06.02.2015 Das Internet ermöglicht es jedermann, seine Meinung zu äußern – und Behauptungen in die Welt zu setzen. Nicht zuletzt dank Facebook und der mittlerweile unüberschaubaren Zahl von Bewertungsplattformen gibt es reichlich Streitpotenzial.

Wer hat nicht schon von Kündigungen gelesen, weil ein Mitarbeiter auf Facebook über seinen Arbeitgeber hergezogen ist? Ein Arzt hat sogar bis zum Bundesgerichtshof mit dem Arztsucheportal jameda gestritten, weil er dort nicht bewertet werden wollte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2014, Az. VI ZR 358/13

In Sorge über ihren guten Ruf werden Unternehmen und Prominente immer wachsamer. Dabei gilt: Nicht alles, was man lieber nicht über sich lesen würde, muss auch verschwinden. Grob gesagt geht es darum, ob eine falsche Tatsache behauptet wird oder ob die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten werden. Eine falsche Tatsachenbehauptung („Die Brötchen sind giftig.“) muss man nicht hinnehmen. Eine wertende Äußerung dagegen grundsätzlich schon („Ich mag die Brötchen nicht.“). Hier besteht erst dann eine Handhabe, wenn eine Schmähkritik vorliegt, bei der die Diffamierung im Vordergrund steht („Der hat noch nie was gebacken gekriegt.“).

Bildschirmfoto zeigt Autocomplete-Vorschläge

Bildschirmfoto mit Suchwortergänzungen
6. Februar 2015

Seit der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass Links auf veraltete Presseartikel unter Umständen gelöscht werden müssen, wird immer häufiger von Google verlangt, Sucheinträge zu entfernen. Ein weiterer Angriffspunkt ist die Suchwortergänzungsfunktion, falls der automatische Suchvorschlag zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung führt. So wurde im Januar 2015 bekannt, dass Bettina Wulff sich mit Google geeinigt habe. Statt Begriffen aus dem Rotlichtmillieu tauchen bei der Eingabe ihres Namens jetzt unverfängliche Vorschläge wie „news“ und „buch“ auf.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13. Mai 2014, Az. C-131/12

Privatpersonen sollten ebenfalls Acht geben. Ob aus Rache oder zur Belustigung – die ungefragte Veröffentlichung bloßstellender Partyfotos oder intimer Aufnahmen muss niemand hinnehmen. Es bleibt abzuwarten, wann zum ersten Mal über ein YouNow-Video verhandelt wird, das live von einer Party oder aus dem Klassenzimmer übertragen wurde.


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Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer
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