10.03.2010 In einem Strafbefehlsverfahren wegen Beleidigung hat sich das Amtsgericht Ehingen mit Beschluss vom 24. Juni 2009 (Az. 2 Cs 36 Js 7167/09) in lesenswerter Weise mit dem Ausspruch „Leck mich am Arsch“, auch bekannt als Götz-Zitat, auseinandergesetzt.
Die denkbaren Verwendungsweisen der im Schwäbischen alltäglichen Redewendung hängen demnach von Bildungsstand, Gepflogenheit, Herkunft, Landsmannschaft, Geschmack oder äußerem Anlass ab und reichen von der Ehrenkränkung über Gefühlsausbrüche bei Schmerz, Freude oder Rührung bis hin zum Segensspruch. Das Zitat sei zwar derb, stelle aber nicht zwangsläufig eine Herabwürdigung des Gesprächspartners dar. Unter Verweis auf den Autoren Thaddäus Troll (Preisend mit viel schönen Reden, Hamburg 1972, S. 214) seien folgende sozialadäquate Zwecke bekannt:
Der der Entscheidung zugrundeliegende Fall sei von den Aspekten Nr. 4 und 7 geprägt gewesen, strafbares Handeln habe daher nicht vorgelegen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer
Fachanwalt für IT-Recht
kanzlei@anwaltniemeyer.de
05224/9395232
Vorwerks Hof 9, 32130 Enger