19.02.2013 Der Grundsatz von Treu und Glauben ist vom Gesetzgeber nicht ohne Grund unmittelbar im Anschluss an die Definition des Schuldverhältnisses im BGB verankert worden. § 242 BGB („Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“) ist das Einfallstor für kollektive Wertvorstellungen in die Rechtsanwendung und beherrscht das Rechtsleben. Die Vorschrift verpflichtet zu einer Rechtsausübung unter Beachtung sozialethischer Schranken.

Man denke etwa an Immanuel Kant:

«Handle nach der Maxime, die sich selbst zugleich zum allgemeinen Gesetze machen kann.»

Praxisfall – Disclaimer: ja, selber dran halten: nein

Einen eindrucksvollen Anwendungsfall liefert das Urteil des OLG Hamm vom 31. Januar 2012 (Az. I-4 U 169/11). Eine Personalvermittlerin hatte ihre Internetseite mit dem gleichermaßen unzutreffenden wie beliebten «Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt»-Disclaimer versehen. Sie schrieb:

Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen.

Für das eigene Verhalten zog sie daraus jedoch keine Konsequenzen. Anstatt zu einem Mitbewerber, dessen Verhalten sie – wohl zu Recht – beanstandete, Kontakt aufzunehmen, ließ sie ihn abmahnen und verlangte Ersatz der Anwaltskosten. Der Mitbewerber wehrte sich dagegen.

OLG Hamm: Selbstbindung

Dem widersprüchlichen Verhalten der Abmahnerin schob der Senat lesenswert einen Riegel vor:

Die Klägerin verlangt von ihren Mitbewerbern, dass diese sich nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen zunächst im Rahmen eines Vorabkontakts selber an sie wenden sollen, um eine kostenträchtige anwaltliche Abmahnung zu vermeiden. Sie droht an, sich im Falle einer sofortigen förmlichen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den abmahnenden Mitbewerber zu berufen. Auch wenn diese Einschätzung ohne eine gesonderte Vereinbarung […] rechtlich nicht zutreffend ist und dem abmahnenden Mitbewerber freisteht, sofort abzumahnen und die Kosten dafür erstattet zu verlangen, wird der rechtlich unkundige Mitbewerber in dieser Frage verunsichert und kann sich veranlasst sehen, die Klägerin vor einer anwaltlichen Abmahnung vorsichtshalber selber anzuschreiben. Derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, muss sich dann auch selbst so verhalten. Er bindet sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte. Mit diesem zu erwartenden Verhalten setzt sich die Klägerin in rechtlich erheblicher Weise in Widerspruch, wenn sie […] sofort durch einen Anwalt abmahnen lässt. […] Für dieses widersprüchliche Verhalten sind auch keine Gründe ersichtlich. Das Begehren eines Vorabkontakts wird von der Klägerin ausdrücklich nicht auf einfache und unkomplizierte Wettbewerbsverstöße beschränkt, sondern soll für alle Mitbewerber und uneingeschränkt gelten. Der Beklagte konnte sich durchaus davon angesprochen fühlen und im Umkehrschluss auf ein gleichartiges Verhalten der Klägerin vertrauen. Die Klägerin ist im Falle einer solchen Selbstbindung auch nicht daran gehindert, die Berechtigung einer Abmahnung durch einen Anwalt prüfen zu lassen, dann allerdings auf ihre Kosten.

Sie haben weitere Fragen zum Internetrecht?

Sprechen Sie mich an, ich berate Sie gerne.

Jetzt Kontakt aufnehmen


(Logo) Anwalt Niemeyer

Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer
Fachanwalt für IT-Recht

kanzlei@anwaltniemeyer.de
05224/9395232
Vorwerks Hof 9, 32130 Enger