Rassehund mit Gardine
02.12.2015 Auch – oder gerade? – ungewöhnliche Mandate bringen zuweilen interessanten Erkenntnisgewinn. Ein heißer Anwärter auf den Titel „kuriosestes Mandat 2015“ war der Fall, in dem ich eine Hundekäuferin gegen die Züchterin vertreten musste, weil diese die sogenannte Ahnentafel des Chihuahua-Rüden erst herausrückte, nachdem wir sie verklagt hatten.
Meine Mandantin hielt letztlich also den Abstammungsnachweis des Zuchtverbandes in Händen und war zufrieden. Zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens stellt sich dann die Frage, nach welchem Wert die Verfahrenskosten zu berechnen sind. Wie viel ist ein Rassehunde ohne Papiere also wert?
Die mir zugängliche Fachliteratur lieferte zu der Frage keine Antwort. Im Gespräch mit anderen Hundehaltern (und auch von der Manantin) hatte ich mir sagen lassen, dass ein Rassehund „ohne Papiere“ nur die Hälfte wert ist. Immerhin. Auf juristisch hieß das in der Klageschrift dann so:
Da ein Rassehund ohne Ahnentafel unter Hundehaltern lediglich als Mischling angesehen wird und regelmäßig nicht zur Teilnahme an Rassehundeausstellungen zugelassen ist, ist als Streitwert die Differenz zwischen dem fiktiven Preis eines Mischlings und dem für einen Rassehund vereinbarten Kaufpreis angesetzt worden. Der Marktwert eines Rassehundes steht und fällt mit den Zuchtpapieren.
Das Gericht hat diese Auffassung jetzt bestätigt:
Dieser Wert erscheint auch deshalb angemessen, weil er der Hälfte des Kaufpreises des Hundes entspricht und ein Rassehund ohne Abstammungsnachweis im Wert auf die Hälfte eines Rassehundes mit Abstammungsnachweis zu taxieren sein dürfte.
AG Michelstadt, Beschluss vom 27. November 2015, Az. 1 C 630/15 (01)
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Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer
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