05.01.2015 Was vielleicht nicht jeder weiß: Rechtsanwälte sind zur Sachlichkeit verpflichtet. Dazu gehört gemäß § 43 Abs. 3 S. 2 BRAO insbesondere der Verzicht auf herabsetzende Äußerungen. Gemeint sind vor allem strafbare Beleidigungen (§ 185 StGB).

Strafbarkeitsrisiko für Anwälte

Dabei, so Elke Werner in ihrem Aufsatz „Anwaltliche Äußerungen – Sachlichkeitsgebot und Ehrverletzungsdelikte“ (KammerReport Hamm 5/2014, S. 5ff.), geraten Rechtsanwälte „leicht in die Gefahr, hier die Grenze zur Strafbarkeit zu überschreiten“.

Schwierige Abgrenzung
z.B. „Dummschwätzer“ oder sog. Götz-Zitat

Wann eine Äußerung eine Beleidigung darstellt und wann nicht, ist nicht immer ganz einfach zu beurteilen. „Dummschwätzer“ etwa ist nicht zwingend als Beleidigung anzusehen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht den Begriff jedenfalls dann nicht als Schmähung an, wenn ein Stadtratsmitglied ein anderes auf einen unsachlichen Zwischenruf hin so bezeichnet (BVerfG-Pressemitteilung). Fun fact: Das Amtsgericht Ehingen konnte sich 2009 nicht dazu entschließen, „Leck mich am Arsch“ als Beleidigung anzusehen.

Liebe Kollegen, bitte nicht nachmachen!

Werner weist auf von Burrs Sammlung von Beleidgungen aus Anwaltsschriftsätzen hin und rät von der Nachahmung ab. Kleine Auswahl:

  • „Zu Ihren Schreiben vom … bitte ich um Mitteilung, ob Sie von Sinnen sind. Es gehört wirklich einiges an erheblicher Dummheit dazu, …“
  • „Man fragt sich allen Ernstes, ob es dreiste kriminelle Energie oder bloß Einfältigkeit war.“
  • „Umgangssprachlich würde man solches Verhalten als asozial bezeichnen. Man ist allerdings von … nichts anderes gewohnt.“
  • „Unfähiger und fauler Richter …, an dessen Verstand man mit Fug und Recht zweifeln muss.“
  • „Anstatt Boshaftigkeiten zu verbreiten und infame Unterstellungen wie die der Leichtfertigkeit des Umgangs mit der Wahrheit zu machen, sollte das juristische Handwerk zunächst einmal, soweit hierzu im Stand, benutzt werden.“
  • „Haben Sie eigentlich einen Knall?“

Schlussgedanke

Werners Aufsatz zum Sachlichkeitsgebot ist in der Neujahrsausgabe des KammerReports erschienen. Ausgerechnet. Will die Anwaltskammer damit was sagen?


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