05.01.2015 Was vielleicht nicht jeder weiß: Rechtsanwälte sind zur Sachlichkeit verpflichtet. Dazu gehört gemäß § 43 Abs. 3 S. 2 BRAO insbesondere der Verzicht auf herabsetzende Äußerungen. Gemeint sind vor allem strafbare Beleidigungen (§ 185 StGB).
Dabei, so Elke Werner in ihrem Aufsatz „Anwaltliche Äußerungen – Sachlichkeitsgebot und Ehrverletzungsdelikte“ (KammerReport Hamm 5/2014, S. 5ff.), geraten Rechtsanwälte „leicht in die Gefahr, hier die Grenze zur Strafbarkeit zu überschreiten“.
Wann eine Äußerung eine Beleidigung darstellt und wann nicht, ist nicht immer ganz einfach zu beurteilen. „Dummschwätzer“ etwa ist nicht zwingend als Beleidigung anzusehen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht den Begriff jedenfalls dann nicht als Schmähung an, wenn ein Stadtratsmitglied ein anderes auf einen unsachlichen Zwischenruf hin so bezeichnet (BVerfG-Pressemitteilung). Fun fact: Das Amtsgericht Ehingen konnte sich 2009 nicht dazu entschließen, „Leck mich am Arsch“ als Beleidigung anzusehen.
Werner weist auf von Burrs Sammlung von Beleidgungen aus Anwaltsschriftsätzen hin und rät von der Nachahmung ab. Kleine Auswahl:
Werners Aufsatz zum Sachlichkeitsgebot ist in der Neujahrsausgabe des KammerReports erschienen. Ausgerechnet. Will die Anwaltskammer damit was sagen?
Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer
Fachanwalt für IT-Recht
kanzlei@anwaltniemeyer.de
05224/9395232
Vorwerks Hof 9, 32130 Enger