12.09.2014 Am 13. Juni 2014 ist die EU-Verbraucherrechterichtlinie in Kraft getreten. Unter anderem hat sich das Widerrufsrecht geändert. Onlinehändler mussten ihre Shops und Auktionsangebote anpassen. Wer die geänderte Rechtslage nicht richtig umgesetzt hat, läuft Gefahr, von einem Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Nachdem inzwischen rund ein Vierteljahr vergangen ist, werden die ersten Gerichtsentscheidungen zum neuen Widerrufsrecht bekannt. Bereits im Juli hatte das Landgericht Bochum verfügt, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht auch die Telefonnummer des Händlers enthalten muss (LG Bochum, Beschluss vom 8. Juli 2014, Az. I-13 O 102/14). Im August legte das Landgericht Gießen nach (LG Gießen, Beschluss vom 12. August 2014, Az. 2 O 311/14). Auch dort ist ein Unternehmer – unter anderem – zur Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angehalten worden.
Besonders tückisch: Vor der Gesetzesänderung, also bis zum 12. Juni 2014, 23.59 Uhr, durfte ausgerechnet die Telefonnummer nicht in der Widerrufsbelehrung stehen. Ob die den beiden Entscheidungen zugrundeliegenden Rechtsauffassungen Bestand haben werden, muss sich noch zeigen, denn die Richter haben nicht berücksichtigt, dass es – streng genommen – auch nach dem neuen Recht keine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer gibt. Davon ist lediglich in den sogenannten „Gestaltungshinweisen zur Musterwiderrufsbelehrung“ die Rede. Die Entscheidungen belegen vor allem, welchen Ärger (und Kosten) eine vermeintliche Kleinigkeit für Unternehmer nach sich ziehen kann.
04.05.2015 Der nach der Gesetzesänderung am 13. Juni 2014 entbrannte Streit um das Erfordernis der Angabe einer Telefonnumer in der Widerrufsbelehrung setzt sich fort. Zur Erinnerung: Die Mitteilung einer Telefonnummer für die Entgegennahme von Widerrufserklärungen wird in den Gestaltungshinweisen zur Musterwiderrufsbelehrung zwar verlangt, im Gesetz wird diese Verpflichtung dagegen nicht erwähnt. Nachdem im Juli und August 2014 die Landgerichte Bochum und Gießen entschieden hatten, dass die Telefonnummer trotzdem anzugeben ist, hat sich nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu Wort gemeldet.
Im Hinweisbeschluss vom 24. März 2015 (Az. 4 U 30/15) heißt es, die Missachtung der Gestaltungshinweise (die strenger sind als das Gesetz und die EU-Vorgaben) sei unlauter, da die Händlerin ja eine Telefonnummer habe. Zu dem Problem, dass der telefonisch widerrufende Verbraucher seinen Widerruf nur schwer beweisen können wird, meint der Senat:
„Dass Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Frage bestehen können, ob ein Widerruf telefonisch erklärt worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.“
Lassen Sie sich beraten, wie nun zu verfahren ist.
Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer
Fachanwalt für IT-Recht
kanzlei@anwaltniemeyer.de
05224/9395232
Vorwerks Hof 9, 32130 Enger