16.07.2011 Todesanzeigen sind äußerst beliebt, sie gelten sogar als populärste Bestandteile von Lokalzeitungen. Wenn man bedenkt, dass in juristischen Fachzeitschriften Themen wie „Die rechtliche Bewältigung von Schäden durch Bäume“ (unter besonderer Berücksichtigung der Frage, ob uns die Franzosen diesbezüglich etwas voraus haben) auf fünfeinhalb eng bedruckten Seiten behandelt werden, ist es – ohne Bäume oder gar das Baumsterben bagatellisieren zu wollen – erstaunlich, dass die Rechtswissenschaft noch keinen praxisbezogenen Überblick zu Trauerinseraten hervorgebracht hat.
Baumarktfundstück
(für Ex-Katzen von Deutschlehrern tendenziell ungeeignet)
Mit dieser Zusammenstellung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Oberlandesgerichte (OLG) aus dem Erb-, Straf- und Wettbewerbsrecht mit einem kleinen Schlenker zum Datenschutz will ich einen ersten Beitrag zum Lückenschluss leisten.
Im Zivil-, genau: Erbrecht, tritt die Todesanzeige vor allem im Zusammenhang mit § 1968 BGB auf. Die mit dem Inserat verbundenen Kosten sind Beerdigungskosten und daher vom Erben zu zahlen. Hierzu entschied jüngst das OLG München, dass der Anzeigenpreis auch dann eine Nachlassverbindlichkeit ist, wenn der Erbe im Inserat nicht namentlich genannt wird. Es reicht aus, wenn der Name des Erblassers in der Anzeige steht (Az. 20 U 2853/08).
Im Strafrecht fallen zwei Gerichtsentscheidungen auf.
Ebenfalls um Post, die Inserenten von Todesanzeigen erhielten, ging es in dem BGH-Urteil Grabmalwerbung. Der BGH entschied 2010, dass eine zwei Wochen nach dem Todesfall auf dem Postweg versandte Werbung für Grabmale keine unzulässige Belästigung der Hinterbliebenen im Sinne von § 7 I 1 UWG darstellt. Unaufgeforderte Besuche von Steinmetzen beziehungsweise entsprechenden Vertretern hatte der BGH 1967 erst nach Ablauf einer Wartefrist von vier Wochen für zulässig gehalten (Az. Ib ZR 3/65), von einem Werbeschreiben gehe jedoch „kein auch nur annähernd vergleichbarer Druck aus“. Zu der jüngeren BGH-Entscheidung ist jedoch anzumerken, dass eine etwaige dateimäßige Datenverarbeitung in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung des BDSG unzulässig wäre (siehe auch: Gola, RDV 2011, 85, 86). Als Erlaubnisnorm käme schließlich nur § 28 III BDSG in Betracht. Die zulässigen Quellen sind mittlerweile jedoch auf allgemein zugängliche Verzeichnisse reduziert, zu denen Todesanzeigen in Zeitungen aber nicht zählen.
Damit auch die über die Einleitung angefixten Baumfreunde auf ihre Kosten kommen: Weick unterteilt Baumschäden in NJW (2011, 1702, 1702ff.) in
Sein Resümee: Es ist in Deutschland noch nicht gelungen, alle aufgezeigten Probleme überzeugend zu lösen, die Franzosen sind uns ein Stück voraus, haben aber noch Defizite in der nachbarrechtlichen Bewältigung von Laub- und Nadelfällen.
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Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer
Fachanwalt für IT-Recht
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