IT-Recht gilt immer noch als exotisch. Erstaunlich, wo doch das gesamte Berufs- und Privatleben – um nur ein paar Stichworte zu nennen: Onlinehandel, Urheberrecht, Social Media, Cloud Computing, Datenschutz – durch Informationstechnologie beeinflusst wird. Antworten auf häufige Fragen:

Von den 163.513 in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten (m/w) durften am 1. Januar 2015 laut Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer 480 die Bezeichnung Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) führen (das sind rund 0,3 Prozent).

Was macht einen Fachanwalt aus?

Rechtsanwälte, die über Wissen und Erfahrung verfügen, die auf dem „Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird“ (§ 2 Abs. 2 FAO) können die Berechtigung erhalten, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen.

Fachanwalt = „Fachidiot“?

Nein zum ersten: Ich bemühe mich, auch technisch und/oder rechtlich komplexe Gedankengänge verständlich zu vermitteln.

Nein zum zweiten: Auch wenn ein beachtlicher Teil meiner Mandate aus dem Schwerpunktbereich stammt, biete ich gerne eine Rundum-Betreuung an. Durch eine Spezialisierung gehen „Basics“ nicht verloren. Wenn Sie sich bei mir gut aufgehoben fühlen, stehe ich Ihnen auch in weniger exotischen Rechtsgebieten zur Seite (z.B. Bußgeldangelegenheiten oder Ehescheidungen).

Wie wird man Fachanwalt?

Zum einen durch umfangreiche persönliche und weisungsfreie Mandatsbearbeitung und Prozessvertretung im Fachgebiet. Hinzu kommt die die Teilnahme an einem Fachlehrgang von mindestens 120-stündiger Dauer und das erfolgreiche Bearbeiten dreier Klausuren, die regelmäßig fünf Stunden andauern.

Wie bleibt man Fachanwalt?

Auf Dauer darf sich nur Fachanwalt nennen, wer regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt oder im Fachgebiet wissenschaftlich publiziert. Die Gesamtdauer der Fortbildung muss je Fachanwaltsbezeichnung mindestens 15 Zeitstunden pro Jahr betragen.

Wo liegen die Besonderheiten des IT-Rechts?

Ein Auszug der nachzuweisenden Kenntnisse und Erfahrungen im Fachgebiet Informationstechnologierecht gemäß § 14k FAO:

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien, insbesondere Individualverträge und AGB
  • elektronischer Geschäftsverkehr, insbesondere die Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business)
  • Immaterialgüterrecht, Kennzeichenrecht (v.a. Domainrecht)
  • Recht des Datenschutzes und der IT-Sicherheit
  • Telekommunikationsrecht, e-Government
  • Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien
  • Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung

Tätigkeitsbeispiele

Als Fachanwalt für Informationstechnologierecht bin ich daher insbesondere bei Fragen rund um E-Commerce, Markenrecht, Urheberrecht (z.B. Filesharing-Abmahnungen), Webdesign, Softwarevertrags- und -lizenzrecht und auch in „jüngeren“ Gebieten wie den Rechtsfragen von Social Media, Reputation Management, Cloud Computing, BYOD und IT-Compliance Ihr Ansprechpartner.


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Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer
Fachanwalt für IT-Recht

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