Zum Thema Man muss wohl von einem Massenphänomen sprechen: Seit einigen Jahren erhalten immer wieder Inhaber von Internetanschlüssen Abmahnungen. Erfahren Sie hier, worum es überhaupt geht, wie Gerichte die aufgeworfenen Rechtsfragen beurteilen und wie Sie sich verhalten können.

Worum geht es?

Den Anschlussinhabern wird vorgeworfen, sie seien für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich, sie hätten sich als Täter oder als sogenannter Störer in vorwerfbarer Weise an der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung eines geschützten Werks über eine Internettauschbörse beteiligt. Die Betroffenen werden zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zum Ausgleich des entstandenen Schadens aufgefordert. Die für eine Reaktion gewährte Frist ist oft knapp bemessen.

Was ist die richtige Verteidigungsstrategie?

Auf die Frage, wie man reagieren sollte, gibt es keine pauschale Antwort. Denn: Jeder Fall hat seine eigene Geschichte. Betroffene sollten zunächst vor allem die Ruhe bewahren und prüfen (lassen), ob und in welchem Umfang die erhobenen Ansprüche berechtigt sind.

Keine Panik.
Kein Wort zum Gegner.
Profi einschalten.

In der Regel empfiehlt es sich, keinen Kontakt zum Gegner aufzunehmen und die Angelegenheit umgehend in erfahrene Hände abzugeben. Ich bin Fachanwalt für IT-Recht (seit 2014) und bearbeite solche Fälle bereits seit 2009. Eine zügige Bearbeitung Ihres Anliegens ist selbstverständlich. Mit der Erfahrung aus einer dreistelligen Zahl von Filesharing-Mandaten bin ich Ihnen gerne behilflich, das für Sie ideale Vorgehen aufzuzeigen und die nötigen Maßnahmen zu veranlassen.

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Stimmen zufriedener Mandanten (Auswahl)

  • „Vielen herzlichen Dank“

    E-Mail eines Mandanten, November 2018

  • „[W]ow, ich bin begeistert!“

    E-Mail einer Mandantin, August 2016

  • „[V]ielen Dank für Deine sehr ausführliche Beratung und Dein schnelles Handeln.“

    E-Mail eines Mandanten, Juli 2016

  • „Sollten wir wieder einmal Klärungsbedarf haben, werden wir gern wieder auf Sie zu kommen.“

    E-Mail einer Mandantin, Juli 2016

  • „Schon jetzt einmal vielen Dank für die freundliche und zügige Unterstützung.“

    E-Mail einer Mandantin, März 2016

  • „Toll, ich freu mich!“

    E-Mail eines Mandanten, November 2015

  • „Ich werde Sie […] gern weiter empfehlen und gern auch mit eigenen Problemen wieder auf Sie zukommen, falls nötig.“

    E-Mail eines Mandanten, September 2015

  • „Vielen Dank für Ihre wirklich tolle Arbeit“

    E-Mail eines Mandanten, Juli 2015

  • „[I]ch danke Ihnen herzlich für die Überarbeitung des Vertrags und die gut verständlichen Erläuterungen.“

    E-Mail eines Mandanten, Juli 2015

  • „[V]ielen Dank für die tatkräftige Unterstützung von Ihrer Seite. Es ist schön zu wissen, jemanden mit so einem Fachwissen an seiner Seite zu haben.“

    Zuschrift eines Mandanten, Januar 2015

  • „DANKE!!!!!!!“

    E-Mail eines Mandanten, Januar 2015

  • „[V]ielen lieben Dank für [die] Unterstützung […] Jetzt ist alles wunderbar.“

    Postkarte eines Mandanten, Oktober 2014

  • „Wir danken Ihnen für die rechtliche Unterstützung und die gute verlässliche Zusammenarbeit.“

    E-Mail von Mandanten, Oktober 2014

  • „[V]ielen Dank für die schnelle, kompetente und zu unserer vollsten Zufriedenheit abgewickelte Rechtsangelegenheit. […] Wir empfehlen Sie weiter.“

    E-Mail eines Mandanten, September 2014

  • „Grossen respekt fuer deine schnelle und gute arbeit! Das meine ich ernst!“

    SMS eines Kollegen, Mai 2014

  • „nochmal danke für [die] tolle Beratung neulich!“

    E-Mail eines Mandanten, Mai 2014

  • „[…] möchte ich mich noch einmal herzlich für Ihr Engagement bedanken.“

    E-Mail eines Mandanten, Januar 2014

  • „[V]ielen Dank für die prompte Erstellung der beiden Verträge! Schön, dass das so unkompliziert und schnell geklappt hat! Besten Dank noch einmal!“

    E-Mail eines Mandanten, Oktober 2013

  • „Das ist echt super geworden.“

    E-Mail eines Mandanten, März 2013

  • „Falls wieder einmal etwas sein sollte, werden Sie meine erste Wahl sein.“

    E-Mail einer Mandantin, Juli 2011


Aus meiner Praxis: Gegenwehr kann sich lohnen


Aktuelle Rechtsprechung zum Filesharing

Viele wichtige Rechtsfragen sind mittlerweile vom Bundesgerichtshof, den Obergerichten und der Instanzrechtsprechung aufgearbeitet worden. Überblick:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2016 (Az. I ZR 48/15 – Everytime we touch)

Aus den Gründen (Rn. 94):

Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt nach § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an und ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an […].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Januar 2014 (Az. I ZR 169/12 – BearShare)

Leitsatz:

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde […].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2010 (Az. I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) – Leitsatz:

Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk […] öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Januar 2014 (Az. I ZR 169/12 – BearShare) – Leitsatz:

Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet […].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2015 (Az. I ZR 7/14 – Tauschbörse III) – Leitsatz:

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen lnternetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12. BGHZ 200, 76 - BearShare).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2016 (Az. I ZR 48/15 – Everytime we touch) – Aus den Gründen:

Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. […] Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht schon dadurch, dass er die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Er hat hinsichtlich derjenigen Personen, die selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen, im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anzustellen und mitzuteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. […] Im Rahmen der den Beklagten treffenden sekundären Darlegungslast bedarf es daher der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 4. November 2013 (Az. 22 W 60/13) – Aus den Gründen:

Eine Umkehr der Beweislast ist damit jedoch ebenso wenig verbunden wie eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Von dem Anschlussinhaber kann im Rahmen des Zumutbaren substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden, ihm obliegt aber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Vielmehr genügt er seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt […].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. November 2012 (Az. I ZR 74/12 – Morpheus)

Leitsatz:

Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2015 (Az. I ZR 7/14 – Tauschbörse II)

Leitsätze:

Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn.24 - Morpheus).

Sind Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Urheberechtsverletzung verantwortlich, kann der zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Januar 2014 (Az. I ZR 169/12 – BearShare)

Leitsatz:

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2016 (Az. I ZR 86/15 – Silver Linings Playbook)

Leitsatz:

Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2010 (Az. I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens)

Leitsatz:

Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2016 (Az. I ZR 1/15 – Tannöd)

Leitsätze:

Das für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs maßgebliche Interesse des Rechtsinhabers an der Unterlassung weiterer urheberrechtlicher Verstöße ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechtsinhaber bestimmt. Anhaltspunkte hierfür sind der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts sowie die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum.

Zu den bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigenden Umständen zählen die Aktualität und Popularität des betroffenen Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 € angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein.

Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2016 (Az. I ZR 48/15 – Everytime we touch)

Leitsatz:

Der Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB, der sich auf die Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten erstreckt, kann in Fällen des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 11. Juni 2015 (Az. I ZR 19/14 – Tauschbörse I, Az. I ZR 7/14 – Tauschbörse II)

Anmerkung:

In seinen Entscheidungen vom 11. Juni 2015 hatte der BGH für die dort gegenständlichen Fälle bereits Anlass für Ausführungen zu einer Schadensersatzhöhe von 200 € für die Zugänglichmachung von Musikstücken gehabt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2015 (Az. I ZR 19/14 – Tauschbörse I)

Leitsätze:

Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der Phononet GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein erhebliches Indiz für die lnhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.

Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.

Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2014 (Az. I ZB 71/13 – Deus Ex)

Leitsätze:

Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines […] Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher […] zu erstatten, soweit sie zur zweck-entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

Die Kosten […] sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen.

Gegnerliste (Auswahl)

Anwaltskanzleien, die Abmahnungen gegenüber meinen Mandanten ausgesprochenen haben (alphabetisch):

  • BaumgartenBrandt Rechtsanwälte, Berlin
  • Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe, Linden
  • C-S-R Rechtsanwaltskanzlei (Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop), Ettlingen
  • Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
  • Kornmeier & Partner Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
  • Lihl Rechtsanwaltskanzlei, Postbauer-Heng
  • Anwaltskanzlei Rainer Munderloh, Oldenburg
  • Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte, Augsburg
  • Nümann + Lang Rechtsanwälte, Karlsruhe
  • Rasch Rechtsanwälte, Hamburg
  • .rka Rechtsanwälte (Reichelt Klute Aßmann), Hamburg
  • Sasse & Partner Rechtsanwälte, Hamburg
  • Schalast & Partner Rechtsanwälte und Notare, Frankfurt am Main
  • Rechtsanwalt Marko Schiek, Meiningen
  • Schulenberg & Schenk, Hamburg
  • Schutt, Waetke Rechtsanwälte, Karlsruhe
  • Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Berlin
  • U+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Urmann + Collegen), Regensburg
  • Vahrenwald & Kretschmer Rechtsanwälte, München
  • Waldorf Frommer Rechtsanwälte, München
  • WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Rechtsanwalt Christian Weber), Frankfurt am Main


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Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer
Fachanwalt für IT-Recht

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