Zum Thema Das Beratungsfeld Arbeitsrecht spiegelt einen denkbar vielfältigen Lebensbereich wider. Ein wichtiger Teilbereich ist die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung bzw. der Kündigungsschutzprozess. Wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde (oder werden soll), sind viele Aspekte zu berücksichtigen. Dies gilt für beide Seiten:

  • Arbeitnehmer sollten jedes Detail ihrer Kündigung prüfen lassen, wenn sie sich dagegen zur Wehr setzen wollen.
  • Arbeitgeber sollten schon im Vorfeld sicherstellen, dass sie möglichst aussichtsreich in einem späteren Prozess gehen würden.

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Arbeitnehmer müssen dabei vor allem beachten, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben sein muss, da die Kündigung sonst als von Anfang an wirksam gilt. Wer diese Frist – etwa wegen Krankheit oder Urlaub – versäumt, sollte sich umgehend beraten lassen, ob eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage in Betracht kommt.

Rechtmäßigkeitsprüfung: komplex

Welche Faktoren die Rechtmäßigkeit einer Kündigung – abseits von Basics wie Schriftform, Unterschrift, Zugang beim Empfänger – beeinflussen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.

So muss zwischen

  • betriebsbedingten,
  • personenbedingten,
  • verhaltensbedingten und
  • außerordentlichen
Kündigungen mit unterschiedlichsten Voraussetzungen unterschieden werden. Mitunter – etwa bei Schwangeren, Schwerbehinderten oder Datenschutzbeauftragten – sind zusätzlich noch besondere Bestimmungen zu berücksichtigen.

Arbeitsgerichtsverfahren

In Arbeitsgerichtsverfahren gelten einige Besonderheiten. Unter anderem:

  • Sie beginnen mit der Güteverhandlung. Das aus dem Zivilprozess bekannte schriftliche Vorverfahren ist hier ausgeschlossen.
  • In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst.

Zudem gilt der sogenannte Beschleunigungsgrundsatz. Daher sind einige Fristen kurz bzw. kürzer als in anderen Verfahren:

  • Gegen ein Versäumnisurteil kann nur binnen 1 Woche ab Zustellung Einspruch eingelegt werden.
  • Die Widerspruchsfrist gegen einen Mahnbescheid beträgt ebenfalls nur 1 Woche ab Zustellung.
  • Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage haben Arbeitnehmer – siehe oben – ab Zugang der Kündigung nur 3 Wochen Zeit.

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Ein so umfangreiches Rechtsgebiet lässt sich nicht in wenigen Sätzen zusammenfassen. Wenn Sie weitere Fragen zum Arbeitsrecht haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer
Fachanwalt für IT-Recht

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