Zum Thema Immer wieder wird über die Auslegung unklarer Formulierungen in Testamenten gestritten. Erbstreitigkeiten sind wegen der regelmäßig hohen Streitwerte oft kostenintensiv. Wer sich rechtzeitig beraten lässt und seinen letzten Willen aussagekräftig und eindeutig formuliert, kann seinen Hinterbliebenen lange, teure und emotionale Auseinandersetzungen ersparen.

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Praxisbeispiele für zweifelhafte Formulierungen

Sollte mir etwas zustoßen…

So entschied das OLG München im Mai 2012, dass die Formulierung – aus dem Jahr 1983 – «sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen» die so bedachte Lebensgefährtin zur Alleinerbin machte, obwohl der Erblasser die Operation überlebte und erst 2010 starb. Am Ende ging es für die Erbin «gut aus». Das Problem: Das Nachlassgericht wollte der Erbin keinen Erbschein erteilen.

Bankkonten und «was noch übrig bleibt»

Ebenfalls problematisch war ein Fall vor demselben Gericht aus dem Jahr 2010: Der Erblasser hatte im Testament zunächst Geldbeträge verschiedener Bankkonten verteilt. Streit entwickelte sich dann über die Frage, ob mit der Verteilung dessen, «was noch übrig bleibt», auch Immobilienvermögen gemeint war (vom Gericht verneint).

Formulierung «Kinder»

«Unsere gemeinschaftlichen Kinder, soweit solche aus unserer Ehe hervorgehen» meint ggf. nur leibliche Kinder, Adoptivkinder dagegen nicht. Nicht näher bezeichnete «Kinder» meint in der Regel auch Adoptivkinder, nicht zwingend dagegen bereits volljährig Angenommene.


Mit Mein letzter Wille überschriebene Skizze

Pfeildiagramm genügt Schriftform nicht

§ 2247 I BGB lautet: «Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.». Das OLG Frankfurt/Main hatte zu entscheiden, ob ein Pfeildiagramm diesem Maßstab gerecht werden kann. Antwort: Nein, denn die Echtheit von Pfeilverbindungen ist nicht prüfbar. Auch der Übereilungsschutz der Eigenhändigkeit ist bei einem Diagramm nicht gegeben.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11. Februar 2013, Az. 20 W 542/11

Aus den Gründen:

„Nach § 2247 Absatz 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

Zweck dieses Schriftformerfordernisses ist es insbesondere, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, in dem es die Selbständigkeit dieses Willens des Erblassers nach Möglichkeit verbürgt und die Echtheit seiner Erklärungen so weit wie möglich sicherstellen soll […]. Darüber hinaus gewährleistet das eigenhändige Niederlegen in Schriftform einen gegenüber mündlicher Erklärung oder einfacher Schriftform gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutz […]. Durch das Schriftformerfordernis wird der Erblasser somit auch angehalten, seinen letzten Willen wohlüberlegt niederzulegen […].

Dem entspricht es, die Voraussetzungen des „eigenhändig geschriebenen“ Testaments eng auszulegen und als eigenhändig geschrieben nur ein solches Testament anzusehen, das nicht nur von dem Erblasser persönlich abgefasst und niedergelegt, sondern auch von ihm in der ihm eigenen Schrift geschrieben und damit in einer Art und Weise errichtet worden ist, welche die Nachprüfung der Echtheit des Testaments auf Grund der individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestattet […]. Daher entspricht beispielsweise die Anordnung des letzten Willens in Bildern nicht der gesetzlichen Form […].

Vorliegend unterliegt es im Hinblick auf das […] Schriftsachverständigengutachten zwar keinen Zweifeln, dass das […] Schriftstück vom Erblasser selbst errichtet worden ist, zumindest soweit es die in ihm enthaltenen Textpassagen betrifft. Dies alleine reicht aber nicht aus, es unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen als formwirksames Testament im Sinne von § 2247 Absatz 1 BGB anerkennen zu können.

Zwar mag es im vorliegenden Fall […] nur schwer vorstellbar sein, dass die Pfeildiagramme von einer anderen Person stammen, als vom Erblasser selbst. Da es bei der Frage der Formwirksamkeit eines Testaments aber um grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen geht, kann es hierauf nicht ankommen.

Der vom Erblasser gewählten Gestaltung des Schriftstücks, als Kombination aus handschriftlichen Worten einerseits – die für sich alleine genommen keine auslegbare letztwillige Verfügung darstellen – und Pfeildiagramm anderseits, mangelt es bereits an der grundsätzlichen Funktion der Sicherstellung der Echtheit der Erklärung. Diese kann sich nicht nur auf einen Teil – den in geschriebene Worte gefassten – beschränken, sondern muss sich auf den gesamten Erklärungsinhalt erstrecken, da nur so sichergestellt ist, dass es sich durchgängig um den letzten Willen des Erblassers handelt. Eine derartige Überprüfung der Echtheit kann hinsichtlich der vorliegenden Pfeilverbindungen aber grundsätzlich gerade nicht erfolgen, da diese ohne eine Möglichkeit der Nachprüfung – beispielsweise durch Schriftsachverständigengutachten – abgeändert werden können und somit einen anderen – soweit ihnen überhaupt entnehmbaren – Bedeutungsinhalt erfahren können. Wie dargelegt, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht darauf an, ob es vorliegend tatsächlich einen Anhalt für eine Abänderung dieser Pfeilverbindungen gibt.

Aber auch die weitere Schutzfunktion des gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutzes wird durch das vorliegende Schriftstück nicht gewahrt. Die Gestaltung der wesentlichen erbrechtlichen Regelungen – also beispielsweise in welcher Person/welchen Personen, der Erblasser seinen Rechtsnachfolger/seine Rechtsnachfolger sieht und mit welchen Anteilen, welche Form der Rechtsnachfolge gewollt ist – beispielsweise ob Vor- und Nacherbschaft –, ob einige der benannten Personen als Ersatzerben angesehen werden sollen, oder ob die Erklärung auch Vermächtnisse enthalten soll und ob auch insoweit Ersatzvermächtnisse angeordnet werden sollen – kann insoweit nicht im Wesentlichen einer lediglich zeichnerischen Gestaltung überlassen werden, die gegenüber einer schriftlichen Niederlegung nicht ausreichend gewährleistet, dass sich der Erblasser mit dem tatsächlichen Bedeutungsinhalt der insoweit denkbaren Regelungen befasst hat.“


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Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer
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