01.08.2013 Der Kunde muss erkennen können, mit welcher Art Ursprungspreis der Preisvergleich bzw. die Preisgegenüberstellung vorgenommen wird. Wenn die Gefahr der Mehrdeutigkeit besteht, muss der Händler für Klarstellung sorgen. Mehrdeutig, also irreführend und unzulässig sind etwa folgende „beliebte“ Begriffe: Katalogpreis, Ladenpreis, Listenpreis, Normalpreis, regulärer Preis, Regulärpreis, Verkaufspreis

Typische Fallgestaltungen

Preissenkung („5 € 10 €“)

Die Gegenüberstellung eines bisherigen eigenen Preises mit einem neuen eigenen Preis wäre irreführend, wenn ein höherer „bisheriger“ Preis fingiert würde, der vorher überhaupt nicht gefordert wurde, oder wenn der höhere Preis nur für kurze Zeit und mit der Absicht verlangt wurde, ihn werbewirksam heruntersetzen zu können.

Preisempfehlungen

Bei der Angabe einer Preisempfehlungen des Herstellers muss eine solche überhaupt existieren, also vom Hersteller sachgerecht kalkuliert und dem Handel empfohlen worden sein. Ein willkürlich festgesetzter „Mondpreis“, der dem Händler nur die Werbung erleichtern soll, ist nicht als Preisempfehlung anzusehen. Außer der bekannten Formulierung „unverbindliche Preisempfehlung“ können auch „empfohlener Verkaufspreis“, „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ oder die Abkürzung „UVP“ zulässig sein. Wesentliches Merkmal einer „richtigen“ UVP ist, dass sie sich an alle Marktteilnehmer richtet. Darum sind Preise, die sich auf Sondermodelle beziehen, die nur einem beschränkten Händlerkreis angeboten werden, nicht als Preisempfehlung zu betrachten.

Die für die Gegenüberstellung herangezogene Preisempfehlung muss im Zeitpunkt des Angebots noch ernsthaft als Verbraucherpreis in Betracht kommen.

Ehemalige Preisempfehlungen

Auch die Bewerbung einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung ist prinzipiell zulässig. Etwa im Falle eines Auslaufmodells kann die Angabe der ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung sinnvoll sein, um dem Kunden die Ersparnis zu veranschaulichen.

In einem solchen Fall muss die Preisempfehlung als nicht mehr gültig, sondern eben ehemalig kenntlich gemacht werden und in der Vergangenheit tatsächlich als solche bestanden haben. Weiterhin ist auf die zuletzt gültige Preisempfehlung Bezug zu nehmen. Wenn die Preissenkung schon länger zurück liegt, kann ggf. eine Irreführung vorliegen. Wenn mit einer ehemaligen Preisempfehlung geworben wird, ist von der Abkürzung „eUVP“ abzuraten, da „e“ als „empfohlen“ missverstanden werden könnte.


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Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer
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